Wenn ein Detergens als gefährlich eingestuft wird, muss es in erster Linie den Vorschriften entsprechen, die sich auf den Verkehr von gefährlichen Chemikalien beziehen (Einholen einer Zulassung für den Verkehr von gefährlichen Chemikalien, Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts, Erstellung eines Etiketts, Anmeldung beim Amt für Chemikalien bzw. Einholen einer Meldenummer, Meldung der jährlichen Mengen ...).
Alle Detergenzien (gefährliche und ungefährliche) müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Auf der Verpackung von Detergenzien, die für den allgemeinen Gebrauch vorgesehen sind, müssen alle Inhaltsstoffe aus der Liste in Anhang VII der Verordnung (EG) Br. 648/2004 über Detergenzien angegeben sein, wenn ihre Konzentration über 0,2% liegt.
Der Gehalt von Enzymen, optischen Aufhellern, Duftstoffen und Inhaltsstoffen zur Desinfektion muss ungeachtet der jeweiligen Konzentration angegeben werden.
Sonderregelungen gelten auch für die Angabe allergener Duftstoffe, die in Anhang III der Verordnung EG 1223/2009 über kosmetische Mittel erfasst sind. Diese müssen auf der Verpackung stets mit den konkreten Namen aus der Verordnung über kosmetische Mittel angegeben werden, wenn ihre Konzentration im Produkt über 0,01% liegt.
Grenzflächenaktive Stoffe müssen den Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Stoffe im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen.
Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltsdetergenzien für das Waschen von Wäsche und Detergenzien für das maschinelle Spülen von Geschirr müssen eingehalten werden.